Der Krisenstab der Landesregierung hat am Dienstag versucht, die neuen Regeln zum Aufenthalt von Personen in den Wohnungen zu erläutern. Von Mittwoch an gilt in Niedersachsen, wie bereits seit dem 22. März die Vorschrift: „Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“

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Einige Tage lang, von vergangenen Freitag bis heute, hatte es dazu noch eine sehr strenge Ergänzung gegeben: Kontakte auf dem eigenen Grundstück seien „auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt“. Nachdem es über diesen Passus in der Landesregierung, vor allem zwischen Staatskanzlei und Sozialministerium, erhebliche Auseinandersetzungen gegeben hatte, wurde er jetzt wieder gestrichen. Damit bleibt für die Landesregierung aber das Problem, das „absolute Minimum“ in der Vorschrift näher definieren zu müssen.

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Die Leiterin der Gesundheitsabteilung im Sozialministerium, Claudia Schröder, versuchte in der Landespressekonferenz dazu eine Erklärung. Der Krisenstab habe überlegt, ob man eine Personenzahl nennen soll, sei dann aber zu dem Schluss gekommen, dass dies zu Ungerechtigkeiten führen könne – wenn man etwa eine Grenze bei zwei Kindern, die über Ostern zu Besuch kommen, festlegen würde. Daher setze man „auf die Einsicht in das rechte Maß“.


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Personen, die in einer Wohnung leben, müssten keinen Abstand halten, da bei ihnen eine Übertragung des Virus sehr wahrscheinlich sei. Zu solchen Menschen aber, die als Besucher kommen, auch wenn sie Familienangehörige oder enge Freunde sind, müsse man den Abstand von 1,5 Metern einhalten. Denn es sei so, betonte Schröder, dass schon bei einem engen Kontakt über eine Viertelstunde ohne den Mindestabstand die Ansteckungsgefahr sehr hoch sei.

In einigen anderen Punkten hat das Land die Bestimmungen nun noch gelockert: Man darf ausdrücklich auch einen Psychotherapeuten aufsuchen, man darf Hochzeiten feiern mit maximal zehn Personen, sofern diese zur Familie oder zum engen Freundeskreis zählen. Diese Vorgabe gilt auch für die Teilnehmer bei Beerdigungen. Die Begleitung Sterbender wird erlaubt, auch in Altenheimen. Autowaschanlagen dürfen wieder öffnen, allerdings nur bezogen auf den automatischen Teil. Die Vorbehandlung, wenn Mitarbeiter den Wagen abspritzen, muss unterbleiben.


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