Das OVG Lüneburg hat die 2G-Regel im Einzelhandel gekippt. Die Richter halten die Maßnahme weder für notwendig, noch für vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. | Foto: GettyImages/Bihlmayer Fotografie, Canva, Montage: Rundblick

Der 13. Senat des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG), der für seine zuweilen deutlichen und eigenwilligen Urteile bekannt ist, hat die seit einer Woche geltenden 2G-Regeln für den Einzelhandel in Niedersachsen gekippt. Die Vorschrift sah vor, dass nur Geimpfte und Genesene Einzelhandelsgeschäfte aufsuchen dürfen – ausgenommen waren Läden des täglichen Bedarfs wie Lebensmittelgeschäfte, Reparaturgeschäfte für Elektronikartikel oder Blumen- und Gartenbaumärkte.

Das OVG entschied, dass diese Regel in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich gekippt wird, da sie „im Einzelhandel derzeit unangemessen“ sei. Geklagt hatte eine Einzelhandelsfiliale. Die Richter meinen, dass das Land die Erkenntnisse vom Sportgeschehen schlicht auf Einzelhandelsgeschäfte übertragen habe, obwohl sich dort die Kunden nur kurz aufhalten, es eine geringere Kundendichte gebe und die Zahl der unmittelbaren Körperkontakte gering bleibe. Eine genaue Analyse der Ursachen von Infektionsübertragung habe es nicht gegeben. Auch sei das Infektionsgeschehen in der derzeitigen Warnstufe II beherrschbar. „Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leistet die 2G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nur einen sehr geringen Beitrag“, heißt es. Auf der anderen Seite sei der Ausschluss ungeimpfter Personen vom Besuch der Geschäfte „ein erheblicher Eingriff in Grundrechte“ von Kunden und Geschäftsinhabern. Mit diesem Urteil ist der Rechtsweg nun ausgeschöpft.

Zudem hatten die Richter kritisiert, dass die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es gebe keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe dafür, dass Gartenmärkte oder Blumenhändler von der 2G-Regel ausgenommen sind, Baumärkte aber uneingeschränkt der Vorschrift unterworfen bleiben.

Die Außervollzugsetzung der sogenannten 2G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Heiko Leitsch, Pressesprecher des OVG Lüneburg