Mehrarbeitsvergütung wäre unzulässing
Die Zulage für Herbert war bekannt geworden, als dieser in der vergangenen Woche dem Kulturdezernenten Harald Härke öffentlich vorgeworfen hatte, Teile von internen Personalangelegenheiten an Politiker und Medien verraten zu haben. Der Staatsanwaltschaft liegen dazu zwei Strafanzeigen vor. In den Personalangelegenheiten geht es um den seit Anfang 2017 intern vorgetragenen Wunsch von Herbert, eine weitere Zulage für sein B2-Gehalt zu erhalten, die ihn dann de facto auf B7 (9769 Euro monatlich) heben würde. Das wäre gegenüber der schon seit 2015 geltenden Zulage eine weitere erhebliche Aufwertung. Im Rathaus kursierte daraufhin die Nachricht, angeblich habe das Innenministerium die ursprüngliche Zulage auf B5 schon gebilligt. Nach Rundblick-Informationen liegt die Quelle für diese Behauptung wohl in Herberts Personalakte. Dort soll sich ein Vermerk befinden, der zunächst feststellt, dass eine Mehrarbeitsvergütung unzulässig wäre. Dies soll dann von Härke, seinerzeit Personaldezernent, abgezeichnet worden sein. Auf dem Vermerk befindet sich aber offenbar ein handschriftlicher Zusatz eines Rathaus-Mitarbeiters mit der Aussage, zwischen Härke und dem Innenministerium sei besprochen worden, dass die Zahlung der Zulage dennoch „okay“ sein soll. Härke bestreitet aber gegenüber den Rundblick, eine solche Absprache jemals getroffen zu haben.Lesen Sie auch: Rathausaffäre: Sollte OB-Büroleiter unangemessen bezahlt werden?
Dem Rundblick liegt ein Vermerk des Fachbereichs Personal im Rathaus von Ende Mai 2017 vor, der zunächst grundsätzlich die Möglichkeit von Zulagen bejaht. Paragraph 45 des Besoldungsgesetzes sehe dies prinzipiell vor, wenn einem Beamten herausgehobene Funktionen befristet übertragen wurden. Dann aber wird eingeschränkt, dass man einem kommunalen Lebenszeitbeamten nach B2 keine Zulage geben dürfe, die der Vergütung eines kommunalen Wahlbeamten (B3 und aufwärts) entspricht. Daher wäre eine solche Zulage „gesetzeswidrig“. Eine zweite Variante der „Mehrarbeitsvergütung“ ist in Paragraph 47 des Besoldungsgesetzes geregelt. Zunächst käme das im Fall Herbert in Betracht, da in seinem Fall von Überstunden die Rede war. Die Gesetzesbestimmung beschränkt eine solche Vergütung aber ausdrücklich auf Angehörige der A-Besoldung, für solche der B-Besoldung wie Herbert ist sie nicht vorgesehen. Als weitere Zulagen-Möglichkeit ließe sich erörtern, ob Herbert eine Gehaltsaufbesserung beanspruchen könnte, weil auf einer Stelle tätig wäre, die höhergestuft werden soll. Dies würde aber die Höherstufung zunächst voraussetzen. Der Sprecher der Stadt teilt dazu mit, dass eine Stellenhebung wegen weiterer Kompetenzen für Herbert geplant gewesen sei. Da dies aber ohne Änderung der besoldungsrechtlichen Vorschriften (die das Land regeln müsste) nicht möglich gewesen sei, habe man die Aufwertung von Herberts Stelle bis heute nicht im Stellenplan abgebildet. Man habe ihm aber eine „befristete Mehrarbeitspauschale“ geben, erklärt der Stadtsprecher.


