Steinke sei als „Zielscheibe“ für Angriffe und Straftaten aus dem linken oder antifaschistischem Spektrum anzusehen", meint das Gericht - Foto: Amtsgericht Göttingen[/caption]
Im Urteil wird ausgeführt, dass ein Mieter gegenüber dem Vermieter zwar nicht seine Ansichten, Einstellungen und politischen Auffassungen offenbaren müsse. Aber Steinke habe sein politisches Engagement erwähnen müssen, da er bisher schon „als Anziehungspunkt für linksgerichtete Gewalt angesehen“ geworden sei und die Vermieterin ein Anrecht darauf gehabt habe, dies zu erfahren. Er sei als „Zielscheibe“ für Angriffe und Straftaten aus dem linken oder antifaschistischem Spektrum anzusehen.
Tatsächlich kam es nach dem Einzug von Steinke zu verschiedenen Vorkommnissen: Die Wände des Hauses wurden offensichtlich von Linksextremisten mit Parolen beschmiert, es gab Ruhestörungen und Lärmbelästigungen vor der Tür, Steinkes Auto wurde beschädigt. Nicht Steinke, sondern sein Vater hatte im Juni 2016 den Mietvertrag abgeschlossen – und aus Sicht des Amtsgerichts ist es spekulativ, ob dies vielleicht deshalb unterblieb, weil Steinke seine wahre Identität habe verschleiern wollen. Verwiesen wird in dem Urteil auf den vom Bundesgerichtshof wiederholt zitierten Grundsatz von Treu und Glauben im bürgerlichen Recht, aus dem elementare Pflichten des Mieters folgten, dem Vermieter Umstände von erheblicher Bedeutung mitzuteilen.


