(rb) Wenn es um kriminelle Flüchtlinge geht, landet man schnell zwischen Baum und Borke. Entweder ist man ausländerfeindlich bis rassistisch oder ein blauäugiger Gutmensch, je nach Standpunkt. Die Lesart der Kriminalstatistik ist dafür nur ein Indiz von vielen: Die einen nennen sie differenziert, die anderen schöngerechnet. Das vom damaligen Kanzler Schröder seinerzeit so leicht dahingesagte „kriminelle Ausländer raus“ hat sich bis heute nicht realisieren lassen, wie die heftigen Diskussionen um die Asylpakete und rund um die Flüchtlingsgipfel zeigen. Nicht ein Wort, weder „kriminell“ noch „Ausländer“ noch „raus“ ist rechtlich in irgendeiner Form klar definiert.
Was man allerdings tun kann, ist, wenigstens ein schnelles Verfahren in Gang zu setzen, damit sich unter den Zugewanderten zumindest der Eindruck nicht weiter verfestigt, in Deutschland kann man machen, was man will, es passiert einem ja eh nichts, selbst wenn man erwischt wird. Man hinterlässt auf dem Revier seine Daten und geht wieder nach Hause – oder auf zum nächsten „Antanzen“.
Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz macht sich für ein beschleunigtes Verfahren bzw. bei Jugendlichen für ein vereinfachtes Verfahren stark, wie sich ihrer Antwort auf eine Anfrage der CDU-Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann und Lutz Winkelmann entnehmen lässt. „Eine zügige Verurteilung von Straftätern stärkt das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung und unterstützt den Opferschutz“, sagte sie. Wie wahr. Gleichwohl haben diese Verfahren wenig mit übereilt gefällten Urteilen ohne Ansehen der jeweiligen Hintergründe zu tun, wie Kritiker fürchten. Denn auch hier gelten klar geregelte Kriterien, die eingehalten sein wollen; nur schneller geht es halt. Die Staatsanwaltschaft stellt schriftlich oder mündlich einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren beim Strafrichter oder einem Schöffengericht. Grundlage ist ein einfacher Sachverhalt und/oder eine klare Beweislage, am besten mit einem geständigen Beschuldigten, die zur sofortigen Verhandlung geeignet sind.
Anders verhält es sich, wenn es einen Anlass gibt, die Hintergründe – den Beschuldigten selbst sowie sein Vorleben – genau zu erforschen, oder wenn ein beschleunigtes Verfahren die Verteidigung des Beschuldigten beeinträchtigen würde. In der Regel geht es bei diesen Verfahren aber um Straftaten aus dem Bereich der „kleinen und mittleren Kriminalität“, denen ein einfacher Sachverhalt und eine klare Beweislage zugrunde liegt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen. Gern angewandt wird es nach Angaben der Justizministerin bei sogenannten „reisenden“ Beschuldigten und solchen, die als „nichtsesshaft“ gelten. Hier gehe es häufig um Straftaten, die in der Öffentlichkeit stattfinden, oft auch demonstrativ, „um den Rechtsstaat vorzuführen“. Niewisch-Lennartz verweist hier auch auf die Neigung der Staatsanwaltschaften und Gerichte, wegen der ungewissen Dauer der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterkünften beschleunigte Verfahren auch gegen Asylbewerber einzusetzen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Im vergangenen Jahr bis zum Stichtag 10. Februar 2016 hat es in Niedersachsen 923 beschleunigte Verfahren gegeben; 641 Anträge der Staatsanwaltschaften betrafen Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Es kam zu 122 rechtskräftigen Verurteilungen mit Freiheitsstrafen auf Bewährung und 76 ohne Bewährung. Darüber hinaus wurden 111 mal Entscheidungen im vereinfachten Jugendverfahren gegen Beschuldigte ohne deutschen Pass beantragt. Jugendstrafen wurden allerdings nicht verhängt. Die Urteile sind im Verhältnis zu den beantragten Verfahren zahlenmäßig eher gering, bei Jugendlichen sogar gleich Null. Aber möglicherweise führt die jüngste Entwicklung unter dem Stichwort „Antänzer“ oder auch „Köln“ dazu, dass dieses juristische Instrument häufiger und erfolgreicher eingesetzt wird – sofern die damit verbundenen Vorgänge tatsächlich strafbar sind oder werden und sich für derartige Verfahren eignen. azDieser Artikel erschien in Ausgabe #38.