25. Aug. 2021
Soziales

Bei Wahlen gelten diesmal besondere Bedingungen

Was geschieht, wenn bei den Kommunalwahlen am 12. September oder zwei Wochen später bei den Bundestagswahlen die Corona-Infektionen wieder so stark zugenommen haben, dass das Land erneut über Kontaktbeschränkungen nachdenken muss? Eine Test-Pflicht für alle Bürger, die noch nicht geimpft sind, wird es auf jeden Fall nicht geben. Das betonte Regierungssprecherin Anke Pörksen am Mittwoch in der Landespressekonferenz. Trotzdem wird es für die Wähler einige Veränderungen geben. So soll die Maskenpflicht gelten, die Besucher von Wahllokalen müssen also ebenso wie die Wahlhelfer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dieser darf nur abgenommen werden, wenn das zur Identitätsfeststellung nötig wird – weil beispielsweise anhand des Fotos im Pass verglichen werden soll, um wen genau es sich bei dem Wähler handelt. Die Wahlhelfer dürfen ihre Masken auch während der Auszählung abnehmen. „Dann versteht man sich besser, wenn die Ergebnisse vorgelesen und in eine Liste übertragen werden“, sagt Pörksen.

Muss die Adresse von Kommunalwahl-Kandidaten auf dem Wahlzettel stehen? Foto: GettyImages/no-limit_picture

Im Wahllokal muss außerdem der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Und die Wahlbeobachter, die bei der Auszählung dabei sind, haben auch Anforderungen zu erfüllen. Sollten sie aus medizinischen Gründen vom Tragen einer Maske befreit sein, so dürfen sie dann nur längstens je eine Viertelstunde am Vormittag, am Nachmittag und am Abend im Wahllokal sein. Eine spannende Frage wird sein, ob Maskenpflicht und Abstandsgebot für die Wähler während der Kommunal- und der Bundestagswahl noch zu juristischen Auseinandersetzungen führen werden. Das könnte wohl frühestens nach den Wahlen der Fall sein, sollte ein Masken-Verweigerer von einem Wahlvorstand abgewiesen werden und gegen diese Zurückweisung vor Gericht ziehen. So jemand könnte dann argumentieren, dass die Maskenpflicht auf Wahlberechtigte eine abschreckende Wirkung habe und zudem die Begründung für die Maskenpflicht im Wahllokal wegen der fehlenden Überlastung des Gesundheitssystems – sollte der gegenwärtige Zustand noch im September aktuell sein - unzulässige Beschränkungen gewesen sein könnten.

Die Landesregierung stellt sich jedenfalls schon darauf ein, bei einer Verschärfung der Corona-Lage mit schärferen Schritten zu reagieren. Das könnte dann der Fall sein, wenn die Zahl der Covid-Patienten in den Kliniken enorm steigt und zudem noch die Beanspruchung der Intensivbetten in die Höhe geht. Eine erste Eskalationsstufe ist definiert, diese sieht Zugänge nur noch für Geimpfte, Genesene und Getestete vor. Wie Pörksen sagte, sind weitere Stufen bisher nicht benannt. Erste Entwürfe, in denen hier von einer neuen „Notbremse“ die Rede war, wurden irrtümlich im Internet veröffentlicht, dann aber wieder einkassiert. Pörksen erklärte, dass wie in Hamburg eine 2G-Regel vorstellbar wäre, also laut Verordnung nur noch Geimpften und Genesenen, nicht aber mehr getesteten Personen den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen zu gestatten.

Abstandsregel nicht mehr so streng:

Nach der gegenwärtigen Verordnung sind gilt zwar weiterhin die Regel, dass Personen und Gruppen einen Mindestabstand von 1,5 Metern halten sollen – auch in Räumen, sofern es nicht Privaträume oder die Büros und Arbeitsstätten sind. Pörksen betont aber, dass man die Vorgabe beispielweise in Theatern lockern könne, sofern für Theateraufführungen ein Hygienekonzept entwickelt wurde und dieses vom jeweiligen Gesundheitsamt abgesegnet wurde.

Pflicht für Arbeitgeber bleibt:

Der Sprecher des Wirtschaftsministeriums, Eike Frenzel, verwies auf die Arbeitsstättenverordnung des Bundes, die bis Mitte September gültig bleibe. Demnach müssen die Arbeitgebern den Mitarbeitern zweimal wöchentlich einen kostenlosen Corona-Test zur Verfügung stellen.

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #147.
Niklas Kleinwächter
AutorNiklas Kleinwächter