Das Abitur allein ist nicht wichtig für einen guten Arzt
Darum geht es: Das Bundesverfassungsgericht hat die Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Bund und Länder müssen ihre entsprechenden Gesetze nun bis 2019 ändern. Ein Kommentar von Isabel Christian.
Man nennt sie gern die „Halbgötter in Weiß“. Ganz verkehrt ist diese Bezeichnung nicht, immerhin ist es der Beruf der Ärzte, Leben zu retten. Und dabei erreichen sie oft Ergebnisse, die für ihre Patienten an ein Wunder grenzen. An einen Arzt werden viele Anforderungen gestellt. Er muss den menschlichen Körper genau kennen und seine Schwächen zu behandeln wissen. Er muss Krankheitsbilder richtig deuten können und wissen, wie man sie nach neustem Stand der Wissenschaft kuriert. Fehler dürfen ihm nicht unterlaufen, die Folgen sind meist fatal, wie viele Behandlungsfehler zeigen. Daher ist es unstrittig, dass nur solche Menschen zu Ärzten ausgebildet werden sollen, deren Intellekt diesen komplexen Herausforderungen gewachsen ist. Die Abiturnote ist dafür eine gute Orientierung, aber sie darf nicht der alleinige Grund sein, aus dem jemand Arzt wird oder nicht. Das haben auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts erkannt und ein wegweisendes Urteil gefällt.
Auch wenn sie der üblichen Vergabepraxis der Studienplätze für Medizin an den Hochschulen nur in Teilen widersprechen, so ist es schon ein ganzer Strauß an Kritik, den die Richter Bund und Ländern vor die Füße geworfen haben. So werde unter anderem die in der Verfassung festgeschriebene Chancengleichheit dadurch verletzt, dass es keine Mechanismen gibt, die die Vergleichbarkeit der Abiturnoten sicherstellt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Schüler in Baden-Württemberg und Bayern weit mehr für eine Eins auf dem Zeugnis tun müssen als ein Schüler in Hamburg. Wie kann man dann aber davon ausgehen, dass ein Hamburger und ein Münchner Schüler den gleichen Intellekt besitzen, wenn man sie nur aufgrund ihrer Zeugnisnote bewertet? Zu den künftigen, vom Gericht geforderten „standardisierten und strukturierten“ Auswahlkriterien muss deshalb auch ein Wissenstext gehören, in dem die Bewerber zeigen können, dass sie den intellektuellen Anforderungen des Medizinerberufs gewachsen sind.
Doch ein Arzt ist mehr als ein Naturwissenschaftler, der Wissen aus dem Hörsaal und den Lehrbüchern anwenden können muss. Er ist auch Hoffnungsträger. Allein seine Präsenz macht kranken Menschen meistens Mut, weil sie sich durch ihn beschützt und umsorgt fühlen. Ein Arzt muss das erkennen und fördern. Dazu braucht es aber Empathie. Eine Fähigkeit, die leider in keiner Schulnote Eingang findet. Und so kommt es nicht selten vor, dass Ärzte zwar brillant darin sind, ihre Patienten zusammenzuflicken, aber in der zwischenmenschlichen Beziehung ein totales Desaster anrichten, indem sie zum Beispiel Behandlungen entweder gar nicht erklären oder mit so vielen Fachbegriffen um sich werfen, dass kein durchschnittlich intelligenter Mensch sie versteht. Ein solches Verhalten schenkt keine für eine Genesung wichtige Zuversicht, sondern vermittelt das Gefühl, nebensächlich oder unbedeutend zu sein. Um das zu verhindern, sollten auch persönliche Gespräche Teil des Auswahlverfahrens für das Medizinstudium sein. Die Bewerber sollten erklären müssen, warum sie Ärzte werden wollen – nicht nur des Geldes wegen – und dadurch unter Beweis stellen, dass ihnen die emotionalen Herausforderungen des Arztberufs bewusst sind.
Ein persönliches Gespräch wird vom Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich erwartet, ebenso wenig wie der Umstand, ob Bewerber schon Vorerfahrung haben, weil sie zum Beispiel eine Ausbildung zum Notfallsanitäter gemacht haben oder im Krankenhaus beschäftigt waren. Aber die Richter erwarten, dass künftig nicht nur allein die Note über einen Studienplatz in Medizin entscheiden wird. Nun ist es an Bund und Ländern, die Kriterien auszuwählen, denen sich künftige Studienbewerber stellen müssen. Es ist zu hoffen, dass sie nicht an Herausforderungen sparen.
Mail an die Autorin dieses KommentarsDieser Artikel erschien in Ausgabe #227.