20. Jan. 2016
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Kein Mindestlohn mehr im Vergabegesetz

(rb) Hannover. Die Landesregierung will nach einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Herbst 2014 die Einhaltung von Mindestentgelten aus dem Vergaberecht des Landes streichen. Künftig gilt hier nur noch die bundesweite Regelung des Mindestlohns. Das sieht eine Gesetzesänderung vor, der das Kabinett am Dienstag auf Vorschlag von Wirtschaftsminister Olaf Lies zugestimmt hat. Der Minister verspricht sich davon vor allem auch eine Verschlankung des Vergabeverfahrens insgesamt und damit eine Entlastung der betroffenen Unternehmen. Eine Verbandsanhörung hat bereits stattgefunden, so dass das Regelwerk jetzt in die parlamentarische Beratung gehen kann. Darin ist u.a. auch vorgesehen, dass es im Bereich des Öffentlichen Personenverkehrs bei der bisherigen Regelung zur Tariftreue bleibt; allerdings wird nun klar geregelt sein, dass auch die Erbringung von Unteraufträgen an die Entlohnung nach einem repräsentativen Tarifvertrag zu knüpfen ist. Das gilt jedoch nicht im freigestellten Schülerverkehr, der nur noch an den für Dienstleistungen einschlägigen Mindestlohn gebunden sein soll. Wie Ressortminister Lies dazu erläuterte, geht es bei der Neuregelung zum einen darum, Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenzuwirken, und zum anderen darum, soziale und ökologische Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge stärker zu berücksichtigen. Gleichwohl hagelte es nach der Beschlussfassung des Kabinetts heftige Kritik vom DGB. Dessen Landesvorsitzender Hartmut Tölle lehnt nicht nur den Verzicht auf den vergabespezifischen Mindestlohn im künftigen Tariftreue- und Vergabegesetz ab, sondern auch, dass das Land und die Kommunen künftig nicht mehr gehalten sein sollen zu kontrollieren, ob Auftragnehmer öffentlicher Aufträge die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Er hält es für einen Fehler, den hiesigen durch einen bundesweiten Mindestlohn zu ersetzen. Der Vergabe-Mindestlohn kann seiner Meinung nach die Lücke zwischen gesetzlichem Mindestlohn und deutlich höheren Tariflöhnen schließen und so faire Wettbewerbsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen sichern, betonte Tölle. Er verwies darauf, dass der gesetzliche Mindestlohn ohnehin erst nach Ablauf der Übergangsregelung zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Europarechtliche Gründe für die komplette Abschaffung des Landesmindestlohns ließ der DGB-Landesvorsitzende nicht gelten. Zudem würden mit dem Aufweichen der Kontrollen „schwarze Schafe“ ermutigt, sich nicht an Vorgaben zu halten, fürchtet Tölle.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #13.
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