Irina Brüggeshemke, eine der unabhängigen Juristinnen, die im „Gesetzgebungs- und Beratungsdienst“ (GBD) des Landtags tätig ist, hat sich intensiv mit dem zuletzt im vergangenen Jahr novellierten Jagdgesetz auseinandergesetzt. In einem Beitrag für die jüngste Ausgabe der „Niedersächsischen Verwaltungsblätter“ schreibt sie auch darüber, welche Bedeutung die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht des Landes hat. Ihr Ergebnis ist: „Eine reguläre Bejagung des Wolfes ist auch nach Inkrafttreten der Novelle nach wie vor nicht möglich. Die Festsetzung einer regulären Jagdzeit für den Wolf wäre nicht zulässig. Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild nach dem Bundesjagdgesetz mit der Jagd zu verschonen. Für den Wolf gilt also eine ganzjährige Schonzeit.“

Die Zulässigkeit der Erlegung sei künftig sowohl naturschutzrechtlich als auch jagdrechtlich zu beurteilen. Jagdrechtliche Schutzbestimmungen, die die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts verdrängen könnten, würden gerade nicht getroffen. Ein Konflikt zwischen Bundesrecht (Naturschutz und Landschaftspflege) und Landesrecht (Jagdrecht) werde deutlich. Viel spreche dafür, Regelungen zum Umgang mit dem Wolf überwiegend dem Artenschutz zuzuordnen, also dem Bundesrecht.