2. März 2022
Inneres

Verstoßen Hybrid-Sitzungen gegen die Öffentlichkeit? Nein, sagt Oliver Junk

Verwaltungsrechtler Oliver Junk hält Hybrid-Sitzungen rechtlich für zulässig. | Foto: privat, GettyImages/Vladmir Kolobov

Die Frage, ob kommunale Räte und Ausschüsse künftig generell auch „hybrid“ tagen können sollen, also mit Video-Zuschaltung von Teilnehmern, beschäftigt gerade intensiv den Landtag. Ein Gesetzentwurf der SPD/CDU-Koalition sieht das gegenwärtig vor. Am Donnerstag nehmen dazu im Innenausschuss die Vertreter der Kommunalverbände Stellung. Eine klare Meinung dazu vertritt der frühere Goslarer Oberbürgermeister Oliver Junk (CDU), der inzwischen als Professor für Verwaltungsrecht an der Hochschule Harz (Wernigerode) arbeitet. Er hat gemeinsam mit dem Verwaltungsfachwirt Arkadiusz B. Szczensniak eine Abhandlung beschrieben, die sich mit dem Problem auseinandersetzt.

Experten formulieren Anforderungsprofil für Online-Sitzungen

So formulieren Junk und Szczensniak zunächst das Anforderungsprofil: Wenn kommunale Gremien tagen, müssten mehrere Prinzipien eingehalten werden – so die Sicherstellung der geheimen Abstimmungen (niemand darf den, der abstimmt, beeinflussen können), die Gewährleistung von Geheimhaltung (kein Teilnehmer darf vertrauliche Informationen verbreiten), die Einhaltung des Mitwirkungsverbotes (wenn jemand in einem bestimmten Maß befangen ist, darf er an bestimmten Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen) und die Sicherung der Identität (derjenige, der an der Sitzung teilnimmt, muss dazu auch tatsächlich berechtigt sein).

Tatsächlich sind hier einige Hürden vorhanden, da bei einer Video-Zuschaltung oft nicht sichergestellt sein kann, dass auch andere Personen im Raum sind, die womöglich befangen sind oder in einem vertraulichen Teil nicht dabei sein dürften. Mit all diesen Aspekten setzt sich der Aufsatz der beiden Autoren allerdings nicht auseinander, er konzentriert sich auf einen anderen Punkt, das Prinzip der Öffentlichkeit. Rats- und Kreistagssitzungen sind zumeist öffentlich, da jeder politisch Interessierte das Recht bekommen soll, die Diskussionen und Beschlussfassungen zu verfolgen und sich eine Meinung dazu zu bilden. „Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht damit Transparenz und Kontrolle“, schreiben Junk und Szczensniak. Damit solle unterbunden werden, dass gezielte Interessen von außen auf die gewählten Kommunalpolitiker einwirken und Einfluss nehmen.

Abstimmung ohne Aussprache nicht zulässig

Für die beiden Autoren gehören nun ein paar Prinzipien dazu. So sei eine Abstimmung ohne vorherige Aussprache ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip. „Zu dieser Beratung gehören nicht nur Wortbeiträge. Auch Gestik und Mimik, spontane Reaktionen, Zwischenfragen, Applaus und Widerspruch beeinflussen den Meinungsbildungsprozess im Kollektiv“, meinen die Autoren. Die Frage sei also, ob auch in einer Hybridsitzung die „ungezwungene, freimütige und in aller Offenheit geführte Willensbildung“ entstehen kann – oder ob sie dadurch vielmehr gestört werde. Das Ergebnis der Prüfungen von Junk und Szczensniak lautet, dass die „schwarze Kachel“ verhindert werden müsse. Grundbedingung sei daher, dass jedes zugeschaltete Ratsmitglied oder Kreistagsmitglied auch die ganze Zeit über zu sehen sein muss.

Abgeordnete müssen online jederzeit sichtbar sein

Hybride Sitzungen führten zu einer veränderten Sitzungskultur, die Interaktion dauere länger und sei komplexer. Schlechter werde sie damit aber nicht, wenn man alle Teilnehmer permanent zuschalte. Wenn sich Teilnehmer bisher in Präsenz-Sitzungen gegenseitig kleine Zettel zuschieben würden mit Stichworten, so könne diese Funktion künftig über WhatsApp-Nachrichten oder andere Chatfunktionen geschehen. Wichtig ist für die beiden Autoren ein „Sichtbarkeitsprinzip“ – alle digital zugeschalteten Abgeordneten müssten permanent, nicht nur während ihrer jeweiligen Redebeiträge, auf einem großen Bildschirm zu sehen sein – und zwar für die Abgeordneten ebenso wie für die öffentlich Interessierten, die zu der Sitzung erschienen sind.

Der Innenausschuss des Landtags beschäftigt sich am Donnerstag (3. März) mit der Frage, ob in der Kommunalverfassung die Online-Beteiligung an Ratssitzungen dauerhaft festgeschrieben werden soll. Bisher ist das nur über die Ausnahmeregel wegen der Corona-Pandemie erlaubt, die Rechtsgrundlage dafür fällt aber am 6. März weg. SPD und CDU wollen die Video-Teilnahme von Ratsmitgliedern als Möglichkeit für die Kommunen im Gesetz verankern, Grüne und FDP begrüßen das. Zu dem Plan nehmen die Kommunalverbände Stellung.

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #040.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum