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Derweil haben der Fraktionsaustritt der drei AfD-Abgeordneten eine rege juristische Debatte in der Landtagsverwaltung ausgelöst. Die bisherige Fraktion hört auf zu existieren, sie zerfällt in zwei Grüppchen von einmal sechs und dann drei AfD-Abgeordneten. Da in der Geschäftsordnung des Parlaments nun der Begriff der „Gruppe“ nicht enthalten ist, können diese beiden Grüppchen auch nicht für sich jeweils gemeinsam auftreten und gemeinsame Rechte geltend machen.
Wird die Bildung einer Gruppe zugelassen?
Nur jeder einzelne der neun AfD-Abgeordneten könnte jeweils als Fraktionsloser agieren. Er hätte folglich das Recht auf „angemessene“ Redezeit in den Debatten, das der jeweilige Sitzungsleiter im Landtag festlegen muss. Hierin besteht jedoch ein Risiko: Wenn sich theoretisch jeder fraktionslose Abgeordnete zu jedem Tagesordnungspunkt meldet, könnte auch eine sehr knappe Redezeit (etwa 30 Sekunden) in der Summe dazu führen, dass sie länger sprechen können als es die frühere AfD-Fraktion hätte tun dürfen. Das würde aber den Regeln der Geschäftsordnung, die sehr starke Fraktionsrechte betont, zuwider laufen.