Was steckt hinter dem Koalitionskrach?
Zunächst schreibt die Schuldenbremse des Grundgesetzes allen Bundesländern vor, dass sie von 2020 an keine neuen Kredite mehr aufnehmen dürfen – es sei denn, sie regeln Ausnahmen für gravierende Abweichungen von der konjunkturellen Normallage, für Notsituationen oder Naturkatastrophen. Genau eine solche Regelung hat die SPD/CDU-Koalition in Hannover angeschoben. Meinungsverschiedenheiten beider Fraktionen tauchten aber zu der Frage auf, ob die „Notsituationen“, die ausnahmsweise eine Kreditaufnahme möglich machen sollen, im Landtag von einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden sollen (wie es die CDU will), oder ob die einfache Mehrheit der Mitglieder des Landtags reichen soll (wie es die SPD will). Dies war der Auslöser des Streits – doch dieser dürfte inzwischen viel tiefer gehen.Welche Strömungen gibt es bei SPD und CDU?
In der niedersächsischen CDU überwiegen die Anhänger einer strikten Schuldenbremse, die Sparsamkeit und Bescheidenheit der öffentlichen Ausgaben liegt den Christdemokraten seit langem am Herzen. In der SPD gibt es zwei Strömungen, die Anhänger der Ausgabendisziplin stehen den Anhängern von Keynes gegenüber, die den Staat als Nachfrager am Markt etablieren möchten und in formalen Schuldenbremsen eine unzulässige Einschränkung der Finanzhoheit des Parlamentes sehen. Als sich kürzlich alle SPD-Kandidaten für den Parteivorsitz in einer Mitgliederversammlung in Hannover trafen, wurde auch die Schuldenbremse angesprochen. Den meisten Applaus bekamen jene, die sich klar für die Abschaffung dieser Regel aussprachen. Und Boris Pistorius, der niedersächsische Kandidat, plädierte offen dafür, die Schuldenbremse „in Frage zu stellen“. Das heißt: Die Kritiker werden unter den Sozialdemokraten immer lauter, zumal sich auch die Befürworter einer keynesianischen Richtung bemerkbarer machen.Lesen Sie auch: Koalition berät über „Schwellenwert“ zur Lösung im Streit um die Schuldenbremse
Auch der Grünen-Haushaltspolitiker Stefan Wenzel ließ in der gestrigen Debatte zum Landeshaushalt diese Haltung durchblicken. Zwar habe man die Schuldenbremse einst „aus gutem Grund installiert“, meinte Wenzel. Aber heute gehe es auch um darum, wie man die großen Investitionen, die etwa für den Klimaschutz nötig werden, in die Wege leiten wolle – angesichts der dauerhaften Niedrigzinsphase. Die Gegenposition dazu nahm in der Debatte Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) ein. Er betonte: „Man kann nicht Nachhaltigkeit im Klimaschutz erreichen, indem man Nachhaltigkeit in der Finanzpolitik aufgibt. Für den Klimaschutz muss privates Kapital mobilisiert werden.“
Wie tragfähig ist überhaupt die Schuldenbremse im Grundgesetz?
Artikel 109 des Grundgesetzes schreibt den Ländern vor, von 2020 an keine neuen Schulden mehr aufnehmen zu dürfen. Nun gibt es unter Juristen verschiedene Meinungen darüber, wie diese Bestimmung anzuwenden ist. Eine Gruppe geht davon aus, dass die Erwähnung im Grundgesetz reiche, um entsprechend zu verfahren – damit wären, da es dort auch formuliert ist, Ausnahmen vom Kreditaufnahmeverbot möglich, wenn es zum Konjunkturausgleich oder zur Abwehr einer Notlage erforderlich sein sollte. Eigene landesrechtliche Bestimmungen brauche man gar nicht. Eine andere Gruppe widerspricht und leitet aus der Formulierung im Grundgesetz, Bund und Länder „können Regelungen vorsehen“ die Notwendigkeit ab, dass es eigene Landesgesetze und sogar Formulierungen in den Landesverfassungen geben müsse. Ohne diese, meinen sie, wären Abweichungen vom Neuverschuldungsverbot, also ausnahmsweise erlaubte Kreditaufnahmen, gar nicht gestattet. Eine dritte Gruppe wiederum hält die gesamte Schuldenbremse im Grundgesetz an sich für verfassungswidrig.
Sie argumentiert so: Da die Bundesländer eigene Rechtssubjekte sind und die Länderparlamente die Freiheit haben, ihr Haushaltsrecht in vollem Umfang anzuwenden, dürfe der Bund nicht per gesetzlicher Vorgabe in das Königsrecht der Länderparlamente, die Finanzwirtschaft, eingreifen. Das gelte umso mehr, als die Landtage dieser Grundgesetz-Änderung damals nicht zugestimmt hatten – sondern lediglich die Landesregierungen über ihre Mitwirkung im Bundesrat. Falls sich also ein Bundesland von 2020 an der Schuldenbremse widersetzen sollte und es zur rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Bundesverfassungsgericht komme, drohe der Artikel 109 des Grundgesetzes als verfassungswidrig eingestuft zu werden.
Die Befürworter einer Schuldenbremse entgegnen daher, auch zur Absicherung gegen einen solchen Fall sei eine Landes-Schuldenbremse in der Landesverfassung notwendig – denn sie würde auch dann weiter gelten können, wenn die Regel im Grundgesetz von den Richtern in Karlsruhe gekippt werden sollte.


