(rb) In den Wirrungen der aktuellen Problemlagen – Stichwort Flüchtlingsströme und VW – ist in Niedersachsen ein Thema nahezu untergegangen, das in den Kommunen und auch in der Landwirtschaft noch vor einem Jahr ein echter Aufreger war: das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) aus dem Haus von Agrarminister Christian Meyer. Nach massiver Kritik und einer sehr emotional geführten Debatte im Zuge der Anhörungsverfahren hat der grüne Minister jetzt eine neue Fassung vorgelegt, die bereits in den Regierungsfraktionen vorgestellt worden ist. Eine komplette Rolle rückwärts hat Meyer damit nicht vollzogen, dennoch gibt es eine Reihe von Änderungen am ersten Entwurf von 2014, manches wurde tatsächlich ganz gestrichen.
Einer der zentralen Kritikpunkte am LROP aus kommunaler Sicht waren vor allem die Neuerungen bei der Entwicklung von Versorgungsstrukturen des Einzelhandels. Es soll zwar beim Steuerungsanspruch der Raumordnung für den großflächigen Einzelhandel bleiben, aber die ursprünglich vorgesehenen und höchst umstrittenen neuen Berechnungsräume auf Grundlage der Erreichbarkeiten entfallen künftig, weil sie einfach nicht konsensfähig waren. Was das aperiodische Sortiment in Mittel- und Oberzentren betrifft, u.a. für Bekleidung, Haushaltswaren, Möbel oder Unterhaltungselektronik, könne das Kongruenzgebot mangels geeigneter Berechnungsmethoden nicht mehr als Ziel der Raumordnung festgelegt werden; stattdessen soll es nur noch als Grundsatz normiert werden mit der Maßgabe, dass die Unteren Landesplanungsbehörden im jeweils zu prüfenden Einzelfall einen Berechnungsraum bestimmen sollen, heißt es in dem neuen Entwurf. Das Landwirtschaftsministerium will zu diesen Regelungen eine Arbeitshilfe über Sachfragen, Vorgehensweise, Methodik und Daten zur Verfügung stellen.
Bei den Grundzentren soll es dagegen dabei bleiben, dass der Verflechtungsbereich das jeweilige Gemeinde- oder Samtgemeindegebiet ist. Meyer beruft sich hier auf den Auftrag der Daseinsvorsorge im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz. Für den grundzentralen Versorgungsauftrag – auch von Mittel- und Oberzentren –, der das Sortiment des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel und Drogeriewaren, betrifft, könne das Kongruenzgebot somit als Ziel der Raumordnung normiert werden. Ebenfalls für Sortimente des täglichen Bedarfs wird künftig eine Ausnahme vom Integrationsgebot zugelassen, um in bestimmten Fällen aus städtebaulichen Gründen, etwa zum Erhalt gewachsener Strukturen, Einzelhandelsvorhaben außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an anderer, gut erreichbarer Stelle im zentralen Siedlungsgebiet zu ermöglichen.
Ein zweiter wichtiger Bereich im LROP, der vor allem in der Landwirtschaft für heftigen Widerstand gesorgt hatte, betrifft die Erhaltung von Torfgebieten. Der Agrarminister ist der Meinung, dass die im ersten Entwurf genannten „Vorranggebiete Torferhaltung und Moorentwicklung“ als Schutzgebiete missverstanden worden waren. Deshalb wurde diese Wortwahl gestrichen. Jetzt heiß es nur noch „Vorranggebiet Torferhaltung“. Zudem wird die Vorranggebietskulisse von bisher 102 000 Hektar auf 60 000 bis 70 000 Hektar deutlich verkleinert. Wie es heißt, wird eine der „guten fachlichen Praxis“ entsprechende Landwirtschaft in diesen Gebieten auch künftig möglich sein. Dafür soll eine sogenannte „Landwirtschaftsklausel“ sorgen, die mit dem Landvolk und anderen landwirtschaftlichen Verbänden „geeint“ sei. Gleichwohl wird in diesen Vorranggebieten bis auf bestimmte Ausnahmen kein Torfabbau mehr erlaubt sein. Lediglich bestehende Genehmigungen genießen Bestandsschutz. Außerdem sieht der neue Entwurf vor, dass weiterhin Vorranggebiete für den Torfabbau festgelegt werden, aber mit „klimaschutzbezogener Kompensation“. Damit ist der Abbau dort nur möglich, wenn eine Wiedervernässung über die abgebaute Fläche hinaus erfolgt. Grundlage sind Berechnungen nach sogenannten Klimaschutzfaktoren, wie sie das Konzept des Naturschutzbundes (NABU) und des Industrieverbandes Garten (IVG) vorsieht. Diese neue Kulisse soll etwa 4500 Hektar umfassen. Sie ergibt sich demnach aus der Überlagerung des Vorranggebiets Torfabbau des LROP von 2012 mit der Gebietskulisse des NABU-IVG-Konzepts.
Schließlich – und das war besonders den Landkreisen wichtig – geht das neue LROP auf die dort geäußerten Zweifel am Bedarf für weitere Standorte von Abfalldeponien für Bauschutt ein. Hier soll es sich nur noch um einen Grundsatz der Raumordnung handeln, „der der planerischen Abwägung zugänglich“ sei. Damit sei weiterhin kein Planungsträger gezwungen, in bestimmten Bereichen Deponiestandorte festzulegen, heißt es dort. azDieser Artikel erschien in Ausgabe #193.