2. Mai 2022
Inneres

Auftrag an die nächste Regierung: Neue Regeln braucht der Verfassungsschutz

Foto: GettyImages/Motortion

Im Grunde waren die Politiker der Großen Koalition im Juli vergangenen Jahres ganz zufrieden, als im Landtag die Novelle für das Verfassungsschutzgesetz endlich beschlossen war. Zwar gehen vor allem bei der CDU die Vorstellungen noch weiter – gern hätten die christdemokratischen Innenpolitiker noch mehr Rechte für die Mitarbeiter des Landesamtes ins Gesetz geschrieben. Aber da auch Innenminister Boris Pistorius (SPD) nicht zu den Sozialdemokraten zählt, die sich den Verfassungsschutz eher schwach als stark wünschen, gelang in den Koalitionsgesprächen immerhin eine Reihe wichtiger Neuerungen: Seither können nun auch wieder die Namen 14- und 15-jähriger gespeichert werden, ein wichtiger Schritt vor allem angesichts der Tatsache, dass die Islamisten häufig Kinder als Täter mobilisieren. Außerdem können die Verfassungsschützer seit der Gesetzesänderung auch Handys von Überwachten abhören, und sie dürften deren Kontodaten einsehen (beides nur nach besonderer Anordnung und Kontrolle). Schließlich wurde das Recht von Betroffenen, ihre Daten beim Verfassungsschutz anfordern und einsehen zu dürfen, eingegrenzt.

Urteil aus Karlsruhe zwingt Niedersachsen zum Handeln

So zufrieden SPD und CDU mit dem Kompromiss waren, so klar ist seit wenigen Tagen nun auch: Es wird nicht bei diesem Gesetz bleiben. Denn das am 26. April gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz ist so ausgefeilt und differenziert, dass Konsequenzen auch für das niedersächsische Recht zwingend sein dürften. Nun ist es zwar nicht so, dass die Karlsruher Richter dem Geheimdienst in allen seinen Tätigkeiten Grenzen aufgezeigt und rote Warnleuchten gezeigt hätten.

Man kann nicht sagen, dass die Richter das sehr weitgehende bayerische Recht aufgehalten und die Handlungsoptionen der Behörde extrem beschnitten haben. Vielmehr geht es um die Regeln im Detail. Überspitzt gesagt: Nach dem jüngsten Karlsruher Urteil haben die Landesämter für Verfassungsschutz einen weitgehenden Spielraum, wenn sie ihn denn haben wollen. Aber wenn sie ihn nutzen, müssen sie Hürden überspringen und strenge Bedingungen einhalten. Das geht über parlamentarische Kontrollen (etwa der sogenannten G10-Kommission, die sich um Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis kümmert) bis hin zu richterlichen Einspruchsrechten. Die Bayern hatten die Voraussetzungen, unter denen die Verfassungsschützer aktiv werden wollen, nicht eindeutig und klar formuliert. Nachbesserungen sind also erforderlich.

Der Nebeneffekt davon ist, dass sämtliche Landes-Verfassungsschutzgesetze dem mit diesem aktuellen Urteil formulierten Anspruch der Verfassungsrichter genügen müssen. Noch ist die Prüfung im niedersächsischen Innenministerium diesbezüglich nicht abgeschlossen, aber man kann jetzt schon sicher von der Notwendigkeit einer neuen Novelle ausgehen. Nur: Wann wird dies geschehen? In dieser Wahlperiode des Landtags wird das nun sehr knapp, denn eine Gesetzesreform bedarf der Vorbereitung im Ministerium, der Beratung in den Fraktionen und Landtagsausschüssen, der Anhörung von Verbänden und einer ausführlichen öffentlichen Diskussion. Nun gibt es aber gerade noch drei Plenarsitzungen bis zur Landtagswahl am 9. Oktober – Mitte Mai, Ende Juni und Ende September. Da wird es für ein neues Gesetzesvorhaben, das im Detail noch nicht einmal vorbereitet ist, extrem schwierig.

Quelle: Innenministerium, Abt. 5, ÖA

Neue Regierung muss Verfassungsschutz reformieren

Das heißt: Die Verfassungsschutzreform wird wohl eines der ersten Gesetzesvorhaben der neuen Landesregierung werden, die im November im Landtag gewählt werden dürfte. Nun kann man abschätzen, dass die von der CDU erhoffte Verschärfung der Vorschriften wohl kaum das Ergebnis dieser Überarbeitung werden dürfte, auch wenn dies nach dem Karlsruher Urteil durchaus möglich wäre (sofern jeder neue Schritt die von den Richtern verlangten hohen Hürden berücksichtigt). Denn in der Großen Koalition aus SPD und CDU hatten die Befürworter weitgehender Eingriffsrechte für Polizei und Verfassungsschutz noch den stärksten Rückenwind. In allen anderen Konstellationen sieht das bescheidener aus. FDP und Grüne als Koalitionspartner – entweder der SPD oder der CDU – dürften in dieser Hinsicht bremsen. Die FDP misstraut dem Verfassungsschutz, da sie traditionell die Freiheit und freie Entfaltung aller politischen Kräfte über den Gesichtspunkt der Sicherheit stellt. Die Grünen hegen beim Verfassungsschutz seit jeher den Verdacht, dieser störe die Linksextremisten, und ein starker Flügel der Grünen hegt bis heute mehr oder weniger offen Sympathien für linksradikale Kräfte und für die Antifa.

Was droht nun in Niedersachsen bei einer anstehenden Überarbeitung des Verfassungsschutzgesetzes? Der Verfassungsschutz soll im Vorfeld über gefährliche extremistische Gruppen und ihr Wirken aufklären, hat also eine Alarm-Funktion für die Politik. Mit Strafverfolgung hat das nichts zu tun, das ist Sache der Polizei.

Hier muss das Verfassungsschutzgesetz angepackt werden:

Wohnraumüberwachung: Das Abhören oder Beobachten von Wohnungen ist im bayerischen Gesetz enthalten, im niedersächsischen nicht – und Karlsruhe verlangt von Bayern, dass die Voraussetzungen für einen solchen Schritt strenger formuliert werden müssen.

Vorratsdatenspeicherung: Es geht darum, dass der Verfassungsschutz im Kontakt mit den Telefonanbietern im Nachhinein erfahren soll, welche überwachte Person wann wie oft mit einer anderen Person telefoniert hat. Diese bayerische Regel muss auch überarbeitet werden, Niedersachsen hat sie bisher nicht – europarechtlich ist der Weg auch höchst umstritten, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus.

Online-Durchsuchung: Die CDU in Niedersachsen hätte es gern gesehen, wenn der Verfassungsschutz das Recht erhalten hätte, die Computer von überwachten Personen zu durchsuchen. Das geschah nicht, weil die SPD nein sagte. Auch zu dieser Regel, die in Bayern bisher galt, erklärte Karlsruhe, sie sei in der dortigen Form verfassungswidrig.

Handy-Überwachung: Die sogenannte „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ gibt es auch im niedersächsischen Gesetz. Sie sieht vor, dass der Verfassungsschutz die Handy-Telefonate der observierten Personen abhören kann – allerdings nur unter strengen Bedingungen. Ebenso wie beim Einsatz von V-Leuten, der auch im niedersächsischen Gesetz steht, verlangen die Karlsruher Richter hier vom bayerischen Gesetzgeber eine klarere Bestimmung der strengen Voraussetzungen, die vor einem solchen Schritt erfüllt sein müssen. Hier dürfte spannend werden, ob die Vorschrift bei einer Überarbeitung des niedersächsischen Gesetzes generell in Frage gestellt wird.

Dieser Artikel erschien am 3.5.2022 in Ausgabe #082.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum