18. Nov. 2021
Finanzen

Diskussion über den „Arbeitsvorgang“ belastet Tarifgespräche für den öffentlichen Dienst

Die nächste Verhandlungsrunde für den öffentlichen Dienst steht Ende November bevor, und womöglich
gibt es dann, vor Beginn der Weihnachtszeit, eine überraschende Einigung. Ein Detailthema
allerdings belastet derzeit die Gespräche: Die Arbeitgeber, zusammengeschlossen in der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL), wollen mit den Gewerkschaften, vor allem Verdi und Beamtenbund, über eine grundsätzliche Frage der Eingruppierung reden. Wann soll ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bessere Vergütung bekommen – wenn er sehr viele komplizierte Arbeitsvorgänge bearbeitet? Oder soll es reichen, wenn nur ein einziger komplizierter Vorgang in seinem täglichen Pensum vorhanden ist? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein Urteil gefällt, das die TdL nicht zufrieden stellt. Sie
möchte über die Grundsatzfrage gern mit den Gewerkschafen sprechen, doch diese verweigern sich.
Im Umkehrschluss stellt sich jetzt die TdL stur, wenn es um besondere Verträge für das Gesundheitswesen,
um Vergünstigungen für Auszubildende oder um die Wochenendtätigkeiten geht.

Gut möglich ist, dass am Ende doch noch Bewegung in die Debatte kommt. Genauso gut könnte der
Tarifabschluss so aussehen, dass lediglich die prozentuale Anhebung der Gehälter festgestellt wird
und jede Sonder-Entwicklung ausgeklammert bleibt. Immerhin sind es diese „strukturellen Fragen“, zu
denen auch die Definition des Arbeitsvorgangs gehört, die gegenwärtig die Gesprächsatmosphäre der
beiden Seiten belasten.

Was ist nun dieser „Arbeitsvorgang“? An einem Beispiel lässt es sich erklären: Ein Mitarbeiter, der
Reisekostenabrechnungen bearbeitet, hat sehr viele Standard-Vorgänge, in denen er lediglich Kilometerzahl und persönliche Daten eintragen muss. Daneben gibt es komplizierte Fälle, beispielsweise
Auslandsreisen, bei denen Tagegeld und unterschiedliche rechtliche Vorgaben berücksichtigt werden
müssen, womöglich müssten einige Angaben sogar übersetzt werden. Die TdL will, dass die Tätigkeit
in einfache, mittelschwere und sehr komplizierte Fälle eingeteilt wird. Die Mitarbeiter, die mehr als 50
Prozent sehr komplizierte Fälle auf den Tisch haben, sollen in die höchste Entgeltgruppe fallen, diejenigen, die nur ganz wenige dieser Fälle haben, in die niedrigste. So sei es auch im Tarifvertrag von 1975 festgelegt worden, und 2012 habe man es in einer Protokollerklärung zum damals neuen Tarifvertrag noch einmal festgelegt. Doch danach fiel ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das sich auf den Justizbereich bezieht, also auf Justiz-Sachbearbeiter in den Gerichten. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der gesamte Arbeitsvorgang als Ganzes angesehen werden müsse. Somit soll derjenige, der am Tag nur wenige komplizierte Fälle zu erledigen hat, genauso eine Höherstufung erfahren wie jemand, der 50 Prozent oder noch mehr seiner Arbeitszeit für schwierige Vorgänge widmen muss.

Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu betrifft die Mitarbeiter in den Gerichten,
und in der TdL ist bemerkt worden, dass die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren.
Wenn also ein Justiz-Mitarbeiter gegen seine von der Behördenleitung vorgeschlagene Einstufung
aufbegehrt, kann er mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dagegen klagen
– und bekommt Schützenhilfe seiner Arbeitnehmervertreter. Darauf, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
allgemein anzuerkennen, hatte die TdL verzichtet, da sie es für „verfassungswidrig“ hält. Da die TdL Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat, ruhen diese einzelnen
Arbeitsrechtsverfahren zur Einstufung von Mitarbeitern zunächst – voraussichtlich bis 2023, wenn in
Karlsruhe mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichts gerechnet wird. Die TdL argumentiert, der
Spruch des Bundesarbeitsgerichts verstoße gegen die im Grundgesetz (Artikel 9) verankerte Tarifautonomie.

Dass der Arbeitsprozess nämlich in einzelne Tätigkeiten untergliedert werden soll, eventuell mit der Folge, dass die Tätigkeiten gemessen und eingestuft werden müssen, sei nämlich zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes 2012 festgelegt worden. Sie sei ein Kern des Tarifvertrages. Über diese Vereinbarung setzte sich das Bundesarbeitsgericht nun allerdings hinweg und missachte damit die Tarifautonomie.

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #208.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum
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