27. Aug. 2025
MeldungLandwirtschaft

Rot-Grün verschärft Regeln gegen eine wachsende Spekulation mit Agrarflächen

Wer ein Agrargrundstück kaufen will, aber dann die durchschnittliche Betriebsgröße um das Achtfache überragt, soll künftig gestoppt werden. Das sieht ein rot-grüner Entwurf vor.

Sagt Spekulation mit Agrarflächen den Kampf an: Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte. | Foto: Sven Brauers

Wie kann das Land verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen verstärkt zu Spekulationsobjekten für reiche Investoren werden? Bislang gibt es schon die gesetzliche Vorgabe, solche Verkaufspläne für Flächen oberhalb eines halben Hektars von den „Grundstücksverkehrsausschüssen“ absegnen lassen zu müssen. Diese kommunalen Gremien könnten Verträge stoppen – und segensreich könnte dann auch die Niedersächsische Land-Gesellschaft sein, die als Käufer einspringen kann. Manche meinen jedoch, das allein reiche noch nicht als Vorkehrung gegen einen unheilvollen Trend. Die Landesregierung hat jetzt den Entwurf eines „Agrarstrukturgesetzes“ vorgelegt, das noch schärfere Vorgaben festlegen soll. Die Initiative richtet sich – unausgesprochen – gegen kreative Institutionen wie etwa die Sparkasse Hildesheim-Goslar-Peine. Sie hat eine eigene Agrargesellschaft, die Tochter einer Tochter der Sparkasse ist und das Ziel hat, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben.

Seit langem sehen Agrarpolitiker das Agieren dieser Sparkasse und anderer Investoren mit Sorge – und auch die Tricks, die diese anwenden. In der Sparkassen-Tochtergesellschaft sind etwa Landwirte tätig, sie verpachtet die Flächen zudem an Landwirte. Die bisherigen gesetzlichen Regeln sehen ja vor, dass Bauernland nur an Bauern veräußert werden soll. Rein formal sind bei den Erwerbern, hinter denen reiche Geldgeber stecken, auch Bauern beschäftigt. Nun ist unter Landwirtschaftspolitikern umstritten, ob gegen diese Geschäfte überhaupt wirksame Mittel möglich sind. Der Entwurf von Agrarministerin Miriam Staudte (Grüne) versucht dies. Er sieht vor, dass ein Grundstücksverkauf verweigert werden kann, wenn damit „eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens“ entsteht, oder wenn der Käufer „eine natürliche oder juristische Person ist, die keine Landwirtschaft ausübt oder auszuüben beabsichtigt“ – sofern ein anderer Landwirt die Fläche benötigt. Verweigert werden soll ein Grundstücksgeschäft auch dann, wenn mit dem Verkauf „eine agrarstrukturell nachteilige Anhäufung von landwirtschaftlichen Grundstücken“ einhergeht. Was aber ist nun eine „nachteilige Anhäufung“? In Staudtes Entwurf steht, eine solche liege vor, wenn die Betriebsgröße des Käufers nach dem Kauf um das Achtfache (bei Einzelpersonen) oder um das Zehnfache (bei Gesellschaften) über der Durchschnittsgröße niedersächsischer Betriebe (die 73 Hektar beträgt) liegt. In einem frühen Referentenentwurf des Gesetzes war noch vom „Vierfachen“ die Rede gewesen – demnach war also im Agrarressort zunächst geplant, die Bremse für Kaufverträge noch früher anzusetzen.

Fraglich ist, ob diese geplante Größen-Vorgabe im Gesetzentwurf ein wirksames Mittel gegen die Tätigkeit von Agrar-Spekulanten sein kann. Es ist daneben noch eine zweite Sperre vorgesehen. Demnach sollen Kaufverträge auch gestoppt werden, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert des Grundstücks um 50 Prozent übersteigt.

Immer begehrter, auch bei Nicht-Landwirten: Agrarflächen. | Foto: Schaper/Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Staudtes Entwurf zielt aber nicht nur auf die Kauf-, sondern daneben auch noch auf die Pachtverträge. Die Absicht ist, einen rasanten Anstieg der Pachtpreise zu unterbinden. Bisher gilt in diesem Punkt bereits die Verpflichtung, die Pachtverträge ab 0,5 Hektar bei den Grundstücksverkehrsausschüssen anzumelden. Das sind aber in einigen Regionen sehr viele Vorgänge – und vielerorts kommen die Bauern der Meldepflicht auch nicht nach. Diskutiert wurde im Landtag, ob man nicht ein Bußgeld für all jene verhängen sollte, die eine Meldung bei der Behörde versäumen. Ein solcher Passus fehlt aber im aktuellen Staudte-Entwurf, er hätte wohl auch die lokalen Behörden viel Arbeit beschert. Festgelegt wird jedoch auch an dieser Stelle im Entwurf, dass eine Verpachtung bei einer „nachteiligen Anhäufung von Flächen“ von der Behörde aufgehalten werden kann. Diese Anhäufung liege vor, wenn der Pächter nach Abschluss des Pachtvertrages eine Fläche bewirtschaftet, die das Vierfache der durchschnittlichen niedersächsischen Betriebsfläche umfasst – oder aber dann, wenn der Pachtzins den durchschnittlichen Zins für vergleichbare Grundstücke um mehr als 50 Prozent übersteigt.

Gerade diese „Pachtpreisbremse“ war in der Vergangenheit hoch umstritten. Aus Reihen der Landwirtschaft hieß es, eine starke Kontrolle würde viel Bürokratie bedeuten und auch nicht besonders wirksam sein, da man solche Geschäfte ohnehin schlecht überwachen könne. Rot-Grün beharrt aber offenbar trotzdem darauf.

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #148.
Klaus Wallbaum
AutorKlaus Wallbaum