12. Aug. 2018
Inneres

Strafverteidiger sagen voraus: Polizeigesetz wird als verfassungswidrig eingestuft werden

Die Absicht der Großen Koalition, islamistische Gefährder notfalls bis zu 74 Tage in „Präventivhaft“ nehmen zu können, stößt nach wie vor auf erheblichen Widerspruch von Juristen. In der Anhörung des Innenausschusses zum Polizeigesetzentwurf sagte Holger Nitz von der Vereinigung der Strafverteidiger, er rechne fest mit einem Scheitern dieses Plans vor dem Bundesverfassungsgericht. Das könne geschehen, wenn das Vorhaben im Gesetz beschlossen wird und anschließend jemand gegen diese Vorschrift nach Karlsruhe zieht. „Das wird sicherlich verfassungsrechtlich nicht zu halten sein“, betonte Nitz. Die „Präventivhaft“ ist vorgesehen für Menschen, von denen nach Einschätzung der Polizei die Gefahr eines Terroranschlags ausgehen könnte – obwohl sie sich noch nicht strafbar verhalten haben und deshalb auch nicht justitiell verfolgt werden können. Die Koalition will, dass solche Menschen nicht wie nach dem bisherigen Gesetz zehn Tage, sondern bis zu 74 Tage festgehalten werden können – obwohl sie noch nichts Unrechtes getan haben.

Nitz erklärte, diese „Präventivhaft“ sei ein „Fremdkörper“. Während etwa jeder Untersuchungshäftling das Recht auf einen juristischen Beistand habe und auf Akteneinsicht binnen zwei Wochen nach Beginn der Haft, fehlten in den bisherigen Plänen der Großen Koalition entsprechende Pläne – sie seien auch schwer umsetzbar. „Wie soll ein Gefährder im Polizeigewahrsam an interne Akten kommen? Welche Akten sollen es sein, die von LKA und Verfassungsschutz?“ Da eine Regel, die den Interessen des Inhaftierten und der Polizei gerecht werde, in solchen Fällen schwer vorstellbar sei, sei eine 74 Tage dauernde „Präventivhaft“ rechtlich angreifbar. Der Verband der Strafverteidiger halte diese lange Dauer auch für „absolut unverhältnismäßig“. Für Nitz ist es allerdings auch ein Zeichen dafür, wie stark sich die Innen- und Rechtspolitik in Deutschland in jüngster Zeit gewandelt habe. In den relevanten Gesetzen würden neue Begriffe gesetzt und gleichzeitig die Spielräume der Polizei ausgeweitet. Anstelle einer „konkreten Gefahr“ als Voraussetzung für das Tätigwerden der Ordnungskräfte werde jetzt lediglich von „drohender“ oder „dringlicher“ Gefahr gesprochen, gleichzeitig werde das Ermessen der Polizeibehörden ausgeweitet. Dies mache eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Polizeihandelns immer schwerer – die Rechtsgarantien der Betroffenen würden immer kleiner.

Die Kommunalverbände haben auch Erwartungen an das neue Polizeigesetz. Landkreistag, Städtetag und Städte- und Gemeindebund erklärten, sie wünschten sich eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, die es kommunalen Ordnungsämtern erlaubt, gegen übermäßigen Alkoholkonsum im öffentlichen Straßenraum vorzugehen. Denkbar wäre eine Ermächtigung für die Kommunen im Landesgesetz, für ihre Stadt eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Außerdem wünschen sich die Kommunalverbände mehr Befugnisse für die Zollbehörden: Falls sie bei ihren Kontrollen auf Straftäter stoßen, sollten sie diese künftig so lange festhalten können, bis die zuständige Polizei erschienen ist. Bisher, so meint Joachim Schwind vom Landkreistag, sei dies dem Zoll nicht gestattet.

Dieser Artikel erschien in Ausgabe #137.
Martin Brüning
AutorMartin Brüning