Im Streit zwischen dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) und dem Landtag wird eine neue Eskalationsstufe gezündet. Vor wenigen Tagen haben nach Informationen des Politikjournals Rundblick acht Landkreise eine „kommunale Verfassungsbeschwerde“ beim Staatsgerichtshof in Bückeburg eingereicht. Es sind die Kreise Friesland, Diepholz, Emsland, Nienburg, Northeim, Uelzen, Vechta und Wolfenbüttel.
Wie es heißt, sind vom NLT stellvertretend die Kreise ausgewählt worden, die auch im Präsidium des Landkreistages vertreten sind. „Wir hätten auch alle 36 Kreise und die Region Hannover insgesamt aufbieten können“, erklärt NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer. Die kleinere Auswahl solle das Verfahren erleichtern. Der NLT als Verband hatte schon vor Monaten eine eigene Klage erhoben. Da es aber große Zweifel an ihrer Zulässigkeit gibt, dient der neue Vorstoß der acht Landkreise jetzt als Schritt zur Unterstützung dieses Vorgehens.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein weitreichender Schritt in der Gesetzgebung, den der alte Landtag mit seiner SPD/CDU-Regierungskoalition noch am 21. September 2022 beschlossen hatte – also in der letzten Sitzung vor der Landtagswahl. Es war eine Änderung der Kommunalverfassung, in der eine zu Corona-Zeiten festgelegte Ausnahmevorschrift noch einmal bis Ende Juni 2024 verlängert worden war. „Zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft“ solle es gemäß dieses Beschlusses bis Ende Juni 2024 für alle Gemeinden, Städte und Kreise möglich sein, die angehäuften Fehlbeträge nicht binnen zwei Jahren durch Kürzungen auszugleichen, sondern binnen 30 Jahren. Dieser wesentlich verlängerte Zeitraum dürfte sich in der Weise auswirken, dass die kommunalen Kämmerer nach einer größeren Kreditaufnahme nicht in der Bredouille wären, relativ kurzfristig Einsparungen zum bevorstehenden Ausgleich präsentieren zu müssen.
Es war der Niedersächsische Städtetag (NST) als Organisation der größeren und mittelgroßen Städte, der auf die Ausnahmebestimmung gedrängt hatte – mit Erfolg bei SPD und CDU. Der NLT allerdings, der sich als Hüter der Haushaltsdisziplin begreift, begleitete den Vorstoß ausgesprochen kritisch. Er beklagt eine Unterfinanzierung der Kommunen durch das Land und betont, diese könne nicht im Wege einer leichteren Möglichkeit zur Verschuldung ausgeglichen werden – denn irgendwann müssten diese Schulden ja zurückgezahlt werden. Kritisch sei auch, dass mit der Regelung die Kommunen die Obergrenze ihres Vermögens als Schuldenaufnahme überschreiten dürfen.
Im Februar hatte der NLT Klage gegen den am 21. September eilig eingefügten Gesetzespassus eingereicht. Der Landkreistag behauptete, vor der Reform der Kommunalverfassung nicht ausreichend angehört worden zu sein – statt der üblichen sechs Wochen Anhörungsfrist sei es nicht einmal eine Woche gewesen. Dem hatte dann jedoch der Chef der Landtagsjuristen, Christian Wefelmeier, in einer Stellungnahme für den Landtag vehement widersprochen und gemeint, der NLT sei kein Organ des Landes, sondern ein privatwirtschaftlicher Verein. Auch wenn er für die Landkreise spreche, stehe ihm als Verband kein Anhörungsrecht zu.
Der Staatsgerichtshof muss dann also klären, ob mit dem gesetzlich festgelegten Begriff „andere Beteiligte“ im Staatsgerichtshof-Gesetz in diesem Fall der NLT gemeint sein darf. Falls nicht, wäre die NLT-Klage wohl unzulässig. Damit in jedem Fall aber auch in der Sache geurteilt wird, haben die acht Landkreise nun eine eigene Klage nachgereicht. Sie erklären darin, in ihren Rechten der Selbstverwaltung beeinträchtigt zu sein. Die Schwierigkeit der Begründung für die acht Kläger besteht allerdings darin, dass sie aus der Tatsache, aufgenommene Kredite später zurückzahlen zu müssen, eine Beschränkung ihrer Wirkungsmöglichkeiten ableiten sollen.
Ergänzend haben die acht Kreise deshalb nun einen zweiten Argumentationsstrang hinzugefügt: Der am 21. September 2022 vom Landtag ins Gesetz eingefügte Passus enthalte „zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe“, sei nicht konkret genug und verstoße damit gegen den Grundsatz der Klarheit und Wahrheit. So wird in dem umstrittenen Absatz auf „die Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine“ hingewiesen. Was dazu alles gerechnet werden kann und was nicht, werde jedoch nicht deutlich. Damit bleibe am Ende offen, in welchen Fällen die erleichterten Verschuldungsregeln angewendet werden dürfen und in welchen nicht.


