Beamte, die nur begrenzt dienstfähig sind, dürfen nicht lediglich so bezahlt werden wie freiwillige Teilzeitkräfte. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit die bisherige niedersächsische Praxis als verfassungswidrig eingestuft. Der Landtag hat nun ein Jahr Zeit, denn bis 1. Januar 2020 muss eine grundgesetz-konforme Regelung geschaffen sein. In der Begründung verweist der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass das „wechselseitige Pflichtgefüge“ zwischen Beamten und Dienstherrn zwar gestört sein könne, da die Betroffenen nicht im vollen Umfang für Tätigkeiten eingesetzt werden könnten. Anders als dienstunfähige Beamte würden die begrenzt dienstfähigen aber nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Ihre Verpflichtung, „sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen“, bleibe vielmehr unberührt. Wenn sie dieser Aufgabe „im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft“ nachkämen, müsse als Orientierungsmaßstab für die Bezahlung „die amtsangemessene Vollzeitbesoldung“ gelten.

Martin Kalt, Landesvorsitzender des Niedersächsischen Beamtenbundes (NBB), lobte das Urteil. Es sei bemerkenswert, dass erst Karlsruhe habe tätig werden müssen, bevor sich etwas bewege. Der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in Niedersachsen, Mehrdad Payandeh, stellt dieses aktuelle Urteil in einen Zusammenhang mit dem vor wenigen Wochen gefällten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die bisherige Bezahlung der niedersächsischen Beamten zu niedrig sei und mit der Verfassung nicht vereinbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das nun in dieser Frage demnächst beraten und später entscheiden muss. „Die Landesregierung darf die Probleme nicht länger aussitzen“, meint Payandeh.