…dreht sich um ein wichtiges, im Grundgesetz garantiertes Recht – das der „Unverletzlichkeit der Wohnung“. Im Landtag ist nun ein Streit ausgebrochen über die Frage, was das eigentlich heißt.

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Der FDP-Fraktionsvorsitzende Stefan Birkner erklärte, dieses Grundrecht beschreibe ein sehr hohes Gut, nämlich den Schutz des privaten Raumes, der frei von staatlichen Eingriffen bleiben müsse und als Rückzugsraum für die Menschen gelte. Wenn nun die Landesregierung vorschreiben wolle, eine Obergrenze von 25 Personen bei Treffen in privaten Räumen vorzuschreiben – unabhängig von der Größe der Räumlichkeiten -, dann sei das ein weitgehender Eingriff in ein elementar wichtiges Grundrecht. Dafür sei dann unbedingt eine sichere Rechtsgrundlage nötig.

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Die Vorsitzenden der Fraktionen von SPD und CDU, Johanne Modder und Dirk Toepffer, widersprechen. Modder meint, die Wohnung sei nun kein rechtsfreier Raum. Wenn Abstandsregeln zum Schutz vor einer Corona-Ansteckung erforderlich seien, dann müssten diese auch für private Räumlichkeiten gelten. Das sieht auch Toepffer so, der hervorhebt, dass sich Berichte mehrten, wonach die Ansteckungen in jüngster Zeit vor allem von Partys oder Familienfeiern in privaten Räumlichkeiten ausgegangen seien.


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Laut Toepffer bedeutet die „Unverletzlichkeit“ der Wohnung im eigentlichen Sinn, dass niemand – also auch kein Polizist als Vertreter der Staatsgewalt – ohne triftigen Grund die Wohnung betreten dürfe. Das könne aber nicht heißen, dass jemand in der Wohnung Dinge tun könne, die außerhalb verboten sind. Man dürfe etwa weder in der Wohnung noch außerhalb Drogen dealen.

Frage bald vor Gericht?

Die Frage ist deshalb so interessant, weil sie bald auch die Gerichte beschäftigen dürfte. Wenn künftig jemand zuhause mit mehr als 25 Personen feiert, die Polizei bei einer Kontrolle eine Auflage verhängt, die Feier untersagt und womöglich noch einen Bußgeldbescheid schickt, könnte er vor Gericht gegen die Vorgabe angehen. Dann müssten die Richter entscheiden, wie stark die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ zu gewichten ist. Sie müssten dann auch prüfen, ob die Grundlage für den Eingriff in dieses Grundrecht, eine bloße Verordnung des Sozialministeriums und kein Gesetz, für den Eingriff ausreichend ist oder nicht.

Im Landtag ist diese Frage umstritten. Entscheidend wird sie dann, wenn die Richter darĂĽber urteilen.