Aus Landtagskreisen verlautet, dass sich die Fraktionen auf eine Reform der Geschäftsordnung verständigt haben, über die dann vermutlich in der zweiten Dezemberwoche abgestimmt werden soll. Bisher gibt es keine Mindestgröße einer Fraktion, es könnten also schon zwei Abgeordnete eine solche bilden. Künftig soll festgeschrieben werden, dass dafür mindestens fünf Prozent der Landtagsmitglieder (das wären jetzt sechs Abgeordnete) nötig sind. In einem weiteren Schritt ist geplant, als Mindestgröße für die Überweisung eines Antrags in die Fachausschüsse „30 Abgeordnete oder zwei Fraktionen“ in die Geschäftsordnung zu schreiben. Bislang steht dort nur „30 Abgeordnete“. Da Grüne und FDP zusammen aber nur 23 Abgeordnete haben, bräuchten sie die AfD als Partner, wenn sie den Wunsch der Großen Koalition, über ein umstrittenes Thema gar nicht erst in den Fachausschüssen beraten zu wollen, abbügeln wollen. Die neue Formulierung „30 Abgeordnete oder zwei Fraktionen“ könnte auch an zwei Stellen in die Landesverfassung geschrieben werden – vermutlich im Februar oder März – für die Fälle nämlich, in denen es um das Quorum für die Bildung eines Untersuchungsausschusses oder eine Normenkontrollklage vor dem Staatsgerichtshof in Bückeburg geht. Dadurch, dass in der Geschäftsordnung eine Mindestgröße von Fraktionen verankert wird, will man einer Gefahr vorbeugen: Andernfalls könnte es sein, dass sich eine kleine Fraktion – etwa die AfD – in zwei Gruppen aufteilt, jede Gruppe eine Fraktion bildet und dann alle für die Zukunft geplanten Rechte für zwei Fraktionen nutzen könnte.