Die Schuldenbremse ist in der Landesverfassung strikt ausgelegt. Nur bei einer Konjunkturkrise darf das Land vorübergehend Kredite aufnehmen – und „in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen“. So steht es in Artikel 71 der Landesverfassung. Aber heißt das auch, dass die Zuschüsse an die Kommunen – […]

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