Die AfD ist mit ihrer Klage gegen die Entscheidung des Landtags, keinen Vertreter ihrer Fraktion im Stiftungsrat für die Gedenkstättenstiftung zu entsenden, gescheitert. Wie Gerichtspräsident Herwig van Nieuwland zur Begründung erklärte, ist das Vorgehen der Landtagsmehrheit aus SPD, CDU, Grünen und FDP rechtmäßig gewesen, es liege kein Verstoß gegen Rechte der AfD vor.

Die übergroße Mehrheit des Parlaments hatte im vergangenen Jahr entschieden, künftig nicht mehr – wie zuvor – einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden, sondern nur noch vier gewählte Vertreter des Landtags. Bei der dann folgenden Wahl waren je ein Vertreter von SPD, CDU, Grünen und FDP gewählt worden, der Kandidat der AfD aber erhielt die wenigsten Stimmen und unterlag. Die AfD klagte daraufhin, weil sie in der Neufassung der Bestimmungen den Versuch sah, sie aus dem Stiftungsrat auszugrenzen. Vertreter von SPD und CDU gestanden das auch offen ein – sie wollten die AfD aus dem Gremium fern halten, da Vertreter von Holocaust- Opfern erklärt hätten, sich aus dem Stiftungsrat zurückziehen zu wollen, sollte dort ein AfD-Vertreter mitwirken. Der Stiftungsrat begleitet die Gedenkstättenstiftung, die unter anderem die Gedenkstätte im früheren Konzentrationslager Bergen-Belsen betraut.

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Der Staatsgerichtshof entschied jetzt, dass der Landtagsbeschluss nicht zu beanstanden sei. Das Recht jeder Landtagsfraktion, in den Gremien des Parlaments entsprechend ihrer Größe vertreten zu sein, beziehe sich nur auf Parlamentsgremien. Beim Stiftungsrat handele es sich aber nicht um ein solches, sondern um eine außerparlamentarische Institution. Diese erledige mit Satzungs-, Geschäftsordnungsfragen und Etat der Stiftung „reine Verwaltungsaufgaben“.

Die AfD hatte erklärt, laut Artikel 19 der Landesverfassung hätten die Fraktionen „das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit“. Da die Öffentlichkeit hier neben dem Parlament genannt werde, müsse es um die Beteiligung in Gremien gehen, die nicht im engeren Sinne Landtagsgremien sind – also wie hier im Stiftungs-Beirat. Der Staatsgerichtshof sieht es anders, mit „Öffentlichkeit“ könne nur das öffentliche Agieren der Fraktion als solche gemeint sein – über Landtagsanfragen, Anträge und Gesetzentwürfe. Die in der Verfassung genannte „Öffentlichkeit“ könne sich also nur auf die Parlamentsarbeit als solche beziehen, erklärte Staatsgerichtshofpräsident van Nieuwland. Während Wiebke Osigus (SPD), Jens Nacke (CDU), Helge Limburg (Grüne) und Stefan Birkner (FDP) das Urteil begrüßten, übte Klaus Wichmann (AfD) Kritik: Er akzeptiere den Richterspruch, halte aber die Einschätzung des Staatsgerichtshofs zu Artikel 19 der Landesverfassung für nicht überzeugend